Seit mitte September ist das neue hessische Bestattungsgesetz in Kraft. In der Hauptsache wurden die bisherigen separaten Verordnungen über das Leichenwesen und das Feuerbestattungsgesetz nun zusammengefasst.
Geändert wurde das Procedere der zur Feuerbestattungen nötigen Formulare zur Feuerbestattung, weggefallen ist hier beispielsweise die ortspolizeiliche (Ordnungsamt) Genehmigung zur Feuerbestattung und die Willenserklärung des Verstorbenen oder seiner nächster Angehörigen zur gewünschten Einäscherung.
Den Vorteil daraus ziehen in erster Linie Behörden, wie beispielsweise das Sozialamt, die nun leichter gegen den Willen des Verstorbenen oder dessen Hinterbliebener eine Feuerbestattung anordnen können.
Eine Neuregelung der Bestattungsfrist ist leider ausgeblieben. So ist in Hessen immer noch der alte Paragraph aus dem Jahr 1965 in Kraft, der da lautet:
§ 16
Bestattungsfristen
(1) Leichen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach
dem Eintritt des Todes zu bestatten. Die gilt auch für die Bestattung tot
geborener Kinder, die nach Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats
geboren worden sind. In Gemeinden, in denen an Sonnabenden, an Sonn-
oder Feiertagen eine Bestattung nicht durchgeführt wird, bleiben diese Tage
bei der Berechnung der Höchstfrist außer Ansatz, sofern nicht der Gemein-
devorstand eine frühere Bestattung anordnet. Die Höchstfrist kann über-
schritten werden, wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist,
dass gegen die spätere Bestattung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
(Auszug)
Eine technische Vorkehrung, durch die sichergestellt ist, dass gegen die spätere Bestattung keine Bedenken bestehen, ist beispielsweise eine Kühlanlage, die heute auf jedem Friedhof usus ist.
Andere Bundesländer, wie z.B. das Saarland oder Nordrhein- Westfalen haben in ihren Gesetzen Bestattungsfristen von 8 oder sogar 10 Tagen festgeschrieben.
Eine solche Regelung wäre auch für Hessen wünschenswert, denn in der heutigen Zeit leben Verwandte und Freunde doch häufig, berufsbedingt, weiter weg und müssen Urlaub und Anreise zur Beerdigung planen.
Einige Kommunen in Hessen haben dieses Problem erkannt und legen diesen Paragraphen entsprechend großzügig aus, andere rechnen diese 96 Stunden (4 Tage) mit dem spitzen Bleistift nach.